Dieses Studienmaterial wurde erstellt aus der "Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO 2012)", zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. März 2022, sowie einem erläuternden Podcast-Transkript.
Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO 2012) – Studienmaterial
🌍 Dieses Studienmaterial bietet einen detaillierten Überblick über die Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO 2012), die die rechtliche Grundlage für die Fahrausbildung in Deutschland bildet. Ziel ist es, ein umfassendes Verständnis für den Aufbau und die Anforderungen der Ausbildung zu vermitteln, um Fahrschüler optimal auf die Fahrerlaubnisprüfung und eine sichere, verantwortungsvolle sowie umweltbewusste Teilnahme am Straßenverkehr vorzubereiten.
1. Allgemeine Grundlagen der Ausbildung
1.1. Ziel und Inhalt der Ausbildung (§ 1)
📚 Das übergeordnete Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmer. Gleichzeitig dient sie der Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung.
✅ Die Ausbildung vermittelt ein Verkehrsverhalten, das folgende Aspekte einschließt:
- Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Beherrschung des Fahrzeugs auch in schwierigen Verkehrssituationen.
- Kenntnis, Verständnis und Anwendung der Verkehrsvorschriften.
- Fähigkeiten zur Wahrnehmung, Kontrolle, Vermeidung und Abwehr von Gefahren.
- Wissen über die Auswirkungen von Fahrfehlern und eine realistische Selbsteinschätzung.
- Bereitschaft und Fähigkeit zu rücksichtsvollem und partnerschaftlichem Verhalten sowie Bewusstsein für die Bedeutung von Emotionen beim Fahren.
- Verantwortung für Leben und Gesundheit, Umwelt und Eigentum.
1.2. Art und Umfang der Ausbildung (§ 2)
Die Ausbildung gliedert sich in zwei Hauptteile:
- Theoretischer Teil
- Praktischer Teil 💡 Beide Teile sollen konzeptionell aufeinander bezogen und im Verlauf der Ausbildung miteinander verknüpft werden.
- Sonderregelung: Die Ausbildung in der Bundeswehr zur Erlangung der Dienstfahrerlaubnis kann unter bestimmten Umständen durch Fahrsimulatoren ergänzt werden.
1.3. Allgemeine Ausbildungsgrundsätze (§ 3)
✅ Die Ausbildung muss sich an den Zielen der Verordnung orientieren.
- Inhaltsauswahl: Inhalte sind so auszuwählen und aufzubereiten, dass die Ausbildungsziele erreicht werden. Exemplarische Vertiefung kann wichtiger sein als inhaltliche Vollständigkeit.
- Vermittlung: Inhalte müssen sachlich richtig, anschaulich und verständlich vermittelt werden.
- Struktur: Theoretischer Unterricht und praktische Fahrausbildung müssen systematisch und nachvollziehbar aufgebaut sein.
- Lebenslanges Lernen: Die Ausbildung soll das selbstverantwortliche Weiterlernen nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis fördern.
- Fahrlehrerverhalten: Der Fahrlehrer soll sachlich, aufgeschlossen und geduldig auftreten und die Mitarbeit des Schülers durch Fragen und Diskussionen fördern.
2. Theoretischer Unterricht
2.1. Struktur und Durchführung (§ 4)
📚 Der theoretische Unterricht setzt das selbstständige Lernen der Fahrschüler voraus.
- Orientierung: Er orientiert sich an den Rahmenplänen (Anlagen 1 und 2) und ist systematisch nach Lektionen aufgebaut.
- Methodik: Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein, mit zielgerichtet ausgewählten und eingesetzten Unterrichtsmedien.
- Lernkontrollen: Zur Ergebnissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen. ⚠️ Das Ausfüllen von Testbögen nach Art der Prüfungsbögen (auch digital) darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein.
- Präsenzpflicht: Der theoretische Unterricht setzt grundsätzlich die physische Präsenz der Fahrschüler voraus.
- Ausnahme: In begründeten Ausnahmefällen kann er mit Genehmigung der zuständigen Landesbehörden digital stattfinden.
- Anforderungen an digitalen Unterricht: Synchron, alle Teilnehmer müssen zeitgleich beteiligt sein.
- Gliederung des Rahmenplans:
- Allgemeiner Teil (Grundstoff): Anlage 1
- Klassenspezifischer Teil (Zusatzstoff): Anlage 2
- Umfang Grundstoff:
- Mindestens 12 Doppelstunden (90 Minuten) für Ersterwerber.
- Mindestens 6 Doppelstunden für Fahrschüler mit bereits vorhandener Fahrerlaubnis.
- Umfang Zusatzstoff: Die Mindestdauer richtet sich nach Anlage 2.8 (siehe unten).
- Sonderfall: Die Ausbildung für die Klassen B, C1, D, D1 schließt die Ausbildung für die jeweilige Anhängerklasse ein.
- Ausbildungsplan: Ein Ausbildungsplan muss erstellt, inhaltlich nach dem Rahmenplan ausgerichtet und in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt gegeben werden. ⚠️ Der Unterricht soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten.
2.2. Mindestdauer des klassenspezifischen Zusatzstoffs (Anlage 2.8)
📊 Die Dauer des Zusatzstoffs variiert je nach Fahrerlaubnisklasse:
- AM: 2 Doppelstunden
- A1, A2, A: 4 Doppelstunden
- B: 2 Doppelstunden
- C1: 6 Doppelstunden (2 Doppelstunden bei Vorbesitz D1 oder D)
- C: 10 Doppelstunden (4 Doppelstunden bei Vorbesitz C1; 4 Doppelstunden bei Vorbesitz D1; 2 Doppelstunden bei Vorbesitz D)
- CE: 4 Doppelstunden
- D1: 10 Doppelstunden (4 Doppelstunden bei Vorbesitz C1 oder C)
- D: 18 Doppelstunden (8 Doppelstunden bei Vorbesitz C oder D1; 12 Doppelstunden bei Vorbesitz C1)
- L: 2 Doppelstunden
- T: 6 Doppelstunden
2.3. Rahmenplan für den Grundstoff (Anlage 1)
Der Grundstoff umfasst 12 Doppelstunden für alle Klassen und behandelt folgende Themen:
- Persönliche Voraussetzungen:
- Körperliche Fähigkeiten (Sehfähigkeit, Gesundheit, Fitness).
- Einschränkungen (Krankheiten, Konzentrationsmängel, Alkohol, Drogen, Medikamente, Ermüdung, Ablenkung).
- Psychische und soziale Voraussetzungen (Einstellung, Werthaltungen, Leitbilder).
- Risikofaktor Mensch:
- Beeinflussung des Verkehrsverhaltens durch Emotionen (Aggression, Angst, Fahrfreude, Stress).
- Umgang mit aggressivem Fahren, Stressvermeidung und -bewältigung, Emotionskontrolle.
- Selbsteinschätzung (Über- und Unterschätzung), Fahrideale und Fahrerrollen.
- Rechtliche Rahmenbedingungen:
- Führen von Kraftfahrzeugen (Fahrerlaubnisklassen, Führerschein auf Probe).
- Zulassung von Fahrzeugen (zulassungspflichtige/freie Fahrzeuge, Erlöschen der Betriebserlaubnis).
- Fahrzeuguntersuchungen.
- Versicherungen (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko, Insassenunfall, Rechtsschutz).
- Fahrzeugpapiere und Führerschein (Fahrzeugbrief, -schein, Betriebserlaubnis, Versicherungsnachweis, Abgasuntersuchung, Änderungsabnahmebericht).
- Internationaler Kraftfahrzeugverkehr.
- Straßenverkehrssystem und seine Nutzung:
- Verkehrswege (Straße, Fahrbahn, Fahrstreifen, Seitenstreifen, Sonderfahrstreifen, Sonderwege, Autobahn, Kraftfahrstraße).
- Grundregel § 1 StVO.
- Gefahrenwahrnehmung (Alleen, Fahrstreifenwechsel, Stau).
- Vorfahrt und Verkehrsregelungen:
- Verhalten bei besonderen Verkehrslagen, an Kreuzungen und Einmündungen, bei Lichtzeichen und Polizeibeamten.
- Handeln in der richtigen Reihenfolge, Einschätzung von Spurtstärke und Raumbedarf.
- Beurteilung der Gefährlichkeit von Kreuzungen, Mitdenken für andere.
- Bedeutung von Gelassenheit und Geduld, umweltbewusstes Befahren.
- Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie Bahnübergänge:
- Gefahr-, Vorschrift-, Richtzeichen, sonstige Zeichen, Verkehrseinrichtungen.
- Systematik, Logik, Formen, Farben, Piktogramme.
- Sicheres und umweltbewusstes Verhalten an Bahnübergängen.
- Andere Teilnehmer im Straßenverkehr:
- Besonderheiten und Verhalten gegenüber öffentlichen Verkehrsmitteln, Bussen, Taxen, Pkw/Motorradfahrern, Radfahrern, großen/schweren Fahrzeugen, Fußgängern, Kindern, älteren Menschen, Behinderten.
- Verhalten an Fußgängerüberwegen und -furten.
- Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung (verkehrsberuhigter Bereich, Zone 30, bauliche Maßnahmen).
- Geschwindigkeit, Abstand und umweltschonende Fahrweise:
- Bedeutung der Geschwindigkeit, Zusammenhänge mit Abstand und Anhalteweg.
- Einschätzung des Anhalteweges, Gewöhnung an Sicherheitsabstände.
- Gefahren zu hoher Geschwindigkeiten, Anpassung an Verhältnisse.
- Kenntnis und Akzeptanz von Geschwindigkeitsregelungen.
- Zusammenhänge zwischen Geschwindigkeit und Schadstoffemissionen, Wahl umweltschonender Geschwindigkeiten.
- Vorausschauendes Verhalten, Lärmschutz, Warnzeichen.
- Verkehrsverhalten bei Fahrmanövern, Verkehrsbeobachtung:
- Einfahren, Anfahren, Überholen, Vorbeifahren, Ausweichen, Nebeneinanderfahren, Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren.
- Erkennen von Gefahren bei Fahrmanövern, Üben der Verkehrsbeobachtung.
- Verantwortungsvolle Entscheidung über die Durchführung von Fahrmanövern.
- Ruhender Verkehr:
- Halten und Parken, Überwachungseinrichtungen.
- Ein- und Aussteigen, Sichern des Fahrzeugs.
- Absichern liegen gebliebener Fahrzeuge.
- Anschleppen, Abschleppen und Schleppen.
- Verhalten in besonderen Situationen, Folgen von Verstößen gegen Verkehrsvorschriften:
- Benutzung von Beleuchtungseinrichtungen.
- Verhalten gegenüber Sonderfahrzeugen (Blau-/Gelblicht, Sonderrechte).
- Verhalten nach Verkehrsunfall (Absichern, Hilfeleistung, Verpflichtungen).
- Ahndung von Fehlverhalten (Verwarnung, Bußgeld, Fahrverbot, Strafe).
- Fahreignungsregister, Entzug der Fahrerlaubnis, Verlust des Versicherungsschutzes.
- Begutachtungsstelle für Fahreignung (MPU).
- Lebenslanges Lernen:
- Besondere Risikofaktoren bei Fahranfängern, jungen und älteren Fahrern.
- Hilfen (Aufbauseminare, verkehrspsychologische Beratungsgespräche, Fahreignungsseminare, Sicherheitstraining, Kurse zur umweltschonenden Fahrweise).
- Risiken durch Informations- und Kommunikationsdefizite.
2.4. Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff (Anlage 2.1 - 2.7)
Diese Anlagen definieren die spezifischen Inhalte für die einzelnen Fahrerlaubnisklassen (z.B. A, B, C, D, T, L, BE, CE, DE). Sie vertiefen die technischen, rechtlichen und verhaltensbezogenen Aspekte, die für die jeweilige Fahrzeugart relevant sind. Beispiele hierfür sind:
- Klassen A, A2, A1, AM (Zweiräder): Persönliche Voraussetzungen, Schutz des Fahrers, Betriebs- und Verkehrssicherheit, besonderes Verhalten (Fahrbahn "lesen", Sehen und gesehen werden), besondere Schwierigkeiten und Gefahren (Übersehen werden, erschwerte Bedingungen), Fahrtechnik und Fahrphysik (Kurven, Bremsen, Ausweichen).
- Klasse B (Pkw): Technische Bedingungen, Personen- und Güterbeförderung, umweltbewusster Umgang, Fahren mit Solokraftfahrzeugen und Zügen (Geschwindigkeit, Bremsen, Zusammenstellung von Zügen).
- Klassen C, C1 (Lkw): Persönliche Voraussetzungen und Arbeitsplatz, besondere Vorschriften (Geschwindigkeit, Abstand, Lenk- und Ruhezeiten), Kraftstrang, Fahrwerk, Bremsen, Wirkung von Kräften, Ausrüstungs-, Beförderungs- und Sicherheitsbestimmungen, Ladungssicherung, Abfahrtkontrolle, wirtschaftliches und umweltschonendes Fahren.
- Klassen D, D1 (Bus): Personenbeförderung, Fahrzeugtechnik (Rahmen, Fahrwerk, Bremsen, Kraftstrang), Fahrerplatz, Personenbeförderungsrecht, Bau- und Betriebsvorschriften (BO-Kraft, StVZO), Fahrphysik, Verhalten im Straßenverkehr, wirtschaftliches Fahren, Verhalten bei Pannen und Unfällen, Sozialvorschriften, Sicherheitskontrollen.
- Klassen L, T (Land- und Forstwirtschaftliche Zugmaschinen): Verkehrsbeobachtung, Verkehrsverhalten, Zusammenstellen von Zügen, Technik und Sicherungseinrichtungen (Bremsen, Lenkung, Räder/Bereifung, Anbaugeräte, Ladung).
3. Praktischer Unterricht
3.1. Struktur und Durchführung (§ 5)
✅ Der praktische Unterricht ist eng mit der theoretischen Ausbildung zu verzahnen.
- Inhalte: Er orientiert sich an den Anlagen 3 bis 6 und beinhaltet die praktische Anwendung von Kenntnissen zur Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs.
- Aufbau: Systematischer Aufbau, bestehend aus Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten.
- Bestandteile:
- Unterweisung nach Absatz 5 (technische Mängel).
- Anleitung und Hinweise vor, während und nach den Fahraufgaben.
- Nachbesprechung und Erörterung des Ausbildungsstandes.
- Dokumentation: Der Fahrlehrer muss den Ausbildungsstand durch Aufzeichnungen dokumentieren, die die behandelten Inhalte erkennen lassen.
- Reihenfolge:
- Klassen A1, B (Ersterwerb), A (ohne A2), A2 (ohne A1): Grundausbildung möglichst vor den besonderen Ausbildungsfahrten abschließen.
- Übrige Klassen: Besondere Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung.
- Besondere Ausbildungsfahrten:
- Dauer: Jeweils 45 Minuten.
- Durchführung: Nach Anlage 4 (außer D, D1, DE, D1E) und Anlage 5 (für D, D1, DE, D1E).
- Technische Unterweisung: Für die Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T umfasst die Ausbildung eine praktische Unterweisung zur Erkennung und Behebung technischer Mängel (Anlage 6).
- Mindestanforderungen: Die vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, die die Verantwortung des Fahrlehrers unberührt lassen.
- Voraussetzung für C1, C, D1, D: Die Ausbildung darf erst beginnen, wenn der Fahrschüler die Klasse B erworben oder die Voraussetzungen für die Prüfung im Wesentlichen erfüllt hat.
- Einzelunterricht: Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig.
- Zweiräder (§ 5 Abs. 9): Der Fahrlehrer muss den Fahrschüler in der letzten Phase der Grundausbildung und bei Ausbildungsfahrten überwiegend vorausfahren lassen. Eine Funkanlage ist zu benutzen.
- Lkw/Busse (§ 5 Abs. 10): Bei Ausbildungsfahrten der Klassen C1, C, D1, D ist ein Fahrtenschreiber zu benutzen. Für jeden Tag und Fahrschüler ist ein neues Schaublatt mit Namen von Fahrlehrer und Fahrschüler zu verwenden.
- Ausbildungsplan: Ein gegliederter Ausbildungsplan ist zu erstellen und in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben.
3.2. Sachgebiete für den praktischen Unterricht (Anlage 3)
Die Sachgebiete umfassen:
- Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt: Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit, Sitzposition, Spiegeleinstellung, Lenkrad-/Lenkerhaltung, Anlegen des Sicherheitsgurtes/Helms, Einstellung der Kopfstützen, Bedienungseinrichtungen.
- Verhalten beim Anfahren: In der Ebene, an Steigungen und Gefällstrecken.
- Gangwechsel: Umweltschonendes Anpassen der Gänge, Schalten in Steigungen und Gefällstrecken.
- Fahrbahnbenutzung: Auf Straßen mit einem oder mehreren Fahrstreifen, an Haltestellen.
- Abbiegen und Fahrstreifenwechsel: An Einmündungen, Kreuzungen, in Grundstücke, Einordnen, Fahrstreifenwechsel.
- Rückwärtsfahren und Wenden: Richtige Körperhaltung, Rückwärtsfahren mit/ohne Fahrtrichtungsänderung, Wenden.
- Beobachtung: Verkehrsraum, Fahrbahnverlauf und -beschaffenheit, Verkehrszeichen und -einrichtungen.
- Fahrgeschwindigkeit: Umweltbewusstes Angleichen an Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse, Abstandhalten, Geschwindigkeiten inner-/außerorts, auf Autobahnen/Kraftfahrstraßen, Bremsen in Gefahrensituationen.
- Autobahnen und Kraftfahrstraßen: Einfahren, Ausfahren, Seitenstreifen, Beschleunigungs-/Verzögerungsstreifen, Parkplätze, Raststätten, Tankstellen.
- Überholen: Auch außerorts, auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen.
- Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen und Kreisverkehren: Beobachtung, Anpassung der Geschwindigkeit, Heranfahren an bevorrechtigte Straßen, Einfahren in Vorfahrtstraßen, Bremsbereitschaft, Verhalten bei Regelung durch Polizei/Lichtzeichen/Verkehrszeichen/ohne Verkehrszeichen, Kreisverkehre, Bahnübergänge.
- Verhalten gegenüber Fußgängern und Radfahrern: Beim Abbiegen, Geradeausfahren, an Fußgängerüberwegen, in verkehrsberuhigten Bereichen, an Haltestellen, bei Schulen.
- Halten und Parken: In Steigungen und Gefällstrecken, Einfahren in Parklücken, Maßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs, Absichern liegen gebliebener Fahrzeuge.
- Vorausschauendes Fahren: Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer, Fahrverhalten anderer, Verkehrsraum.
- Verhalten in komplizierten Verkehrssituationen.
- Vermeiden risikoreicher Verkehrssituationen.
- Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für A1, A2, A und AM: Sicherheitskontrolle (Reifen, Beleuchtung, Lenkung, Bremsanlage, Flüssigkeitsstände), Übungen zur Fahrzeugbeherrschung (Slalom, Abbremsen, Ausweichen), klassenspezifische Besonderheiten (Fahren im Fahrstreifen, Kurven, Schutzkleidung).
- Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für B: Sicherheitskontrolle (Reifen, Beleuchtung, Lenkung, Bremsanlage, Flüssigkeitsstände), Übungen zur Fahrzeugbeherrschung (Rückwärtsfahren, Parklücken, Umkehren, Abbremsen).
- Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für C1 und C: Sicherheitskontrollen (technische Mängel, Federung, Bremsanlage), Übungen zur Fahrzeugbeherrschung (Rückwärtsfahren, Parklücken, Rangieren an Rampe), klassenspezifische Besonderheiten (Toter Winkel, Raumbedarf, Beladungszustand, Höchstgeschwindigkeiten, Sicherheitsabstand, Bremsen).
- Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für D1 und D: Sicherheitskontrollen (technische Mängel, Notausstiege, Rückhalteeinrichtungen, Federung, Bremsanlage, Beladen der Gepäckräume), Übungen zur Fahrzeugbeherrschung (Rückwärtsfahren, Parklücken, Halten zum Ein-/Aussteigen), klassenspezifische Besonderheiten (Toter Winkel, Raumbedarf, stehende Fahrgäste, vorausschauendes Fahren, Sicherheitsabstand, Bremsen).
- Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für BE, C1E, D1E und DE: Zusammenstellen des Zuges (Maße, Massen), Verbinden/Trennen von Zügen, Sicherheitskontrollen am Zug (Kupplung, Elektrik, Bremsanlage), Übungen zur Fahrzeugbeherrschung (Rückwärtsfahren), klassenspezifische Besonderheiten (Fahren in Kurven, Gefällstrecken, Steigungen, Bahnübergänge, Toter Winkel, Raumbedarf, Abstellen).
- Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für CE: Zusammenstellen des Zuges (Maße, Massen), Verbinden/Trennen von Zügen (An-/Abkuppeln, Auf-/Absatteln), Sicherheitskontrollen am Zug (Kupplung, Zuggabel, Elektrik, Bremsanlage, Ladungssicherung), Übungen zur Fahrzeugbeherrschung (Umkehren, Rückwärtsfahren an Rampe/um Ecke), klassenspezifische Besonderheiten (Raumbedarf, Kurven, Gefällstrecken, Steigungen, Bahnübergänge, Toter Winkel, Abstellen).
- Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für T (Zugmaschine): Sicherheitskontrollen (technische Mängel, Bremsanlage), sichere Fahrzeugbedienung, Zusammenstellen des Zuges (Maße, Massen), Verbinden/Trennen von Zügen, Sicherheitskontrollen am Zug (Kupplung, Zuggabel, Elektrik, Bremsanlage, Ladungssicherung), Übungen zur Fahrzeugbeherrschung (Rückwärtsfahren), klassenspezifische Besonderheiten (Raumbedarf, Überholt werden, Kurven, Gefällstrecken, Steigungen, Bahnübergänge, Fahrbahnverschmutzungen, Abstellen).
3.3. Besondere Ausbildungsfahrten (Anlage 4 & 5)
Anlage 4 legt die Mindestanzahl der besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C und CE fest:
- Überlandschulung: 5 Fahrten (davon eine mind. 2x45 Min.).
- Autobahn-/Kraftfahrstraßenschulung: 4 Fahrten (davon eine mind. 2x45 Min., eine mind. 1x45 Min. ohne Geschwindigkeitsbegrenzung > 120 km/h).
- Dämmerungs-/Dunkelheitsfahrt: 3 Fahrten (zusätzlich zu 1. und 2., mind. zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen).
- Reduzierungen: Bei Erweiterungen oder Vorbesitz von Klassen gibt es reduzierte Anforderungen.
Anlage 5 legt die praktische Mindestausbildung für die Klassen D1, D, D1E und DE fest, differenziert nach Vorbesitz und Dauer des Vorbesitzes der Fahrerlaubnis. Die Stundenangaben beziehen sich auf Grundausbildung, Überland-, Autobahn- und Nachtfahrten.
3.4. Praktische Ausbildung auf Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B (§ 5a)
💡 Diese Regelung ist relevant für den Nachweis nach § 17a Abs. 4 FeV.
- Umfang: Mindestens 10 Stunden (à 45 Minuten) auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe der Klasse B.
- Ziel: Vermittlung der Kompetenzen für das sichere, verantwortungsvolle und umweltbewusste Führen eines Schaltgetriebe-Fahrzeugs.
- Abschluss: Der Fahrlehrer darf die Ausbildung erst abschließen, wenn der Fahrschüler in einer mindestens 15-minütigen Fahrt (innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften) die Fähigkeit nachgewiesen hat. ⚠️ Ein Fahrlehreranwärter darf diese Ausbildung nicht abschließen.
- Bescheinigung (Anlage 7): Nach Abschluss der Ausbildung erhält der Fahrschüler eine Bescheinigung über die durchgeführte Ausbildung und die absolvierte Fahrt. Diese ist vom Inhaber der Fahrschule oder der verantwortlichen Leitung zu unterzeichnen und auszuhändigen (auch elektronisch möglich).
3.5. Funktions- und Sicherheitskontrolle (Anlage 6)
Diese Anlage beschreibt detailliert die Kontrollen und Handfertigkeiten, die für die Klassen BE, C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D, DE und T zu beherrschen sind:
- Fahrtenschreiber (C1, C, D1, D): Bedienung, Handhabung (analog/digital), Ausfüllen/Einlegen von Schaublättern, Bedeutung von Kontrolllampen, Auswertung.
- Bremsen (alle Klassen): Sichtprüfung Bremsflüssigkeit, Druckwarneinrichtung, Vorratsdruck, Pedalwege, Betriebs-/Feststellbremse, Lufttrockner/Frostschutzmittel.
- Räder, Radaufhängung, Reifen und Lenkung (alle Klassen): Reifengröße, Tragfähigkeit, Höchstgeschwindigkeit (Fahrzeugschein), Reifenzustand (Profil, Beschädigung, Druck), Radmuttern, Felgen, Reserverad, Radaufhängung, Lenkhilfe, Lenkungsspiel, Ölstand Servolenkung.
- Elektrische Ausstattung/Beleuchtung/Kontrolleinrichtungen (alle Klassen): Funktion von Stand-, Abblend-, Fern-, Umriss-, Brems-, Kennzeichen-, Schlussleuchten, Hupe, Lichthupe, Warnblinklicht, Seitenmarkierungsleuchten, Batterie (Anschlüsse, Befestigung), Reihenfolge Fremdstart, Kontrolllampen (Blinker, Fernlicht, Handbremse, ABV, Temperatur).
- Motor/Betriebsstoffe (alle Klassen): Sichtprüfung Kühler/Kühlleitungen, Kühlflüssigkeitsstand, Motorölstand, Dichtheit Kraftstoffanlage, Antrieb Nebenaggregate, Wasservorrat Scheiben-/Scheinwerferwaschanlage, Einstellung Spritzdüsen, Luftfilteranlage.
- Ausrüstung/Aufbau/Zusatzeinrichtung (alle Klassen): Warnleuchte, Warndreieck, Warnweste, Unterlegkeile, Verbandkasten, Bordwände, Verschlüsse, Gepäckklappen, Plane, Ladeeinrichtung, Ladungssicherung, Anhängekupplung, Scheiben/Spiegel, Plane/Spriegel.
- Handfertigkeiten (D1 und D): Radwechsel, Glühlampenwechsel, Verständigungsanlage, Türbetätigungsanlage, Absichern liegen gebliebenes Fahrzeug, Notbetätigung Türen, Feuerlöscher, Sicherungswechsel, Heizungs-/Lüftungsanlage.
- Handfertigkeiten (BE, DE, D1E, CE und C1E): Prüfung Bremsanlagen, Druckluftbremsanschlüsse, Auflaufbremse, Aufbau, Planen, Ladungssicherung.
4. Abschluss, Ausnahmen und Ordnungswidrigkeiten
4.1. Abschluss der Ausbildung (§ 6)
✅ Der Fahrlehrer darf die Ausbildung erst abschließen, wenn:
- Der Bewerber den gesetzlich vorgeschriebenen Umfang des Unterrichts absolviert hat.
- Der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind.
- Übungsstunden: Der Fahrlehrer hat für die notwendigen Übungsstunden Sorge zu tragen.
- Gemeinsamer Ausbildungsgang (Anlage 4): Die praktische Ausbildung ist erst abgeschlossen, wenn alle vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten für beide Klassen durchgeführt wurden.
- Bescheinigung: Nach Abschluss der Ausbildung muss der Inhaber der Fahrschule oder die verantwortliche Leitung dem Fahrschüler die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung bescheinigen (nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz).
- Der Ausbildungsnachweis ist zu unterzeichnen und dem Fahrschüler auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.
- Wechsel/Nicht-Abschluss: Bei Fahrschulwechsel oder Nicht-Abschluss sind die absolvierten Ausbildungsteile zu bestätigen.
4.2. Ausnahmen (§ 7)
Die §§ 1 bis 6 finden keine Anwendung in folgenden Fällen:
- Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung (§ 20 FeV).
- Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Verzicht.
- Erneute Erteilung einer erloschenen Fahrerlaubnis (C, D, Anhängerklassen) wegen fehlender Verlängerung.
- Erteilung einer Fahrerlaubnis aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis (§ 31 Abs. 1 oder 2 FeV).
- Erteilung einer Dienstfahrerlaubnis (§ 26 Abs. 1 FeV) an Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis.
- Erweiterung der Klasse A1 auf A2 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz.
- Erweiterung der Klasse A2 auf A nach mindestens zweijährigem Vorbesitz.
- Prüfung zur Aufhebung der Beschränkung auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung (§ 17a Abs. 2 FeV).
- Fahrlehrerpflicht: In diesen Fällen darf der Fahrlehrer den Bewerber nur zur Prüfung begleiten, wenn er sich von dessen Kenntnissen und Fähigkeiten überzeugt hat.
4.3. Ordnungswidrigkeiten (§ 8)
⚠️ Handlungen, die als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 23 des Fahrlehrergesetzes gelten (vorsätzlich oder fahrlässig):
- Inhaber einer Fahrschule/verantwortliche Leitung:
- Nicht-Erteilung des vorgeschriebenen theoretischen Unterrichts (§ 4 Abs. 3 oder 4 i.V.m. Anlage 2.8).
- Nicht-Aufstellen oder Nicht-Bekanntgeben des Ausbildungsplans (§ 4 Abs. 6 Satz 1 oder 2).
- Nicht-Dokumentation des Ausbildungsstandes (§ 5 Abs. 1 Satz 6).
- Anordnung/Zulassung von gleichzeitigem praktischem Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler (§ 5 Abs. 8 Satz 1).
- Nicht-Aufstellen oder Nicht-Bekanntgeben des Ausbildungsplans für den praktischen Unterricht (§ 5 Abs. 11 Satz 1 oder 3).
- Ausstellung einer Bescheinigung ohne Durchführung des Mindestumfangs (§ 6 Abs. 2 Satz 1).
- Keine Ausstellung/Bestätigung des Ausbildungsnachweises oder absolvierter Ausbildungsteile (§ 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2).
- Fahrlehrer:
- Nicht-Dokumentation des Ausbildungsstandes (§ 5 Abs. 1 Satz 6).
- Nicht-Durchführung der besonderen Ausbildungsfahrten wie vorgeschrieben (§ 5 Abs. 3 i.V.m. Anlage 4 oder Abs. 4 i.V.m. Anlage 5).
- Gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler (§ 5 Abs. 8 Satz 1).
- Nicht-Benutzung einer Funkanlage bei Ausbildungsfahrten (§ 5 Abs. 9 Satz 2 oder 3).
- Nicht-Benutzung des vorgeschriebenen Fahrtenschreibers oder falsche Verwendung von Schaublättern (§ 5 Abs. 10 Satz 1 oder 2).
- Ausstellung einer Bescheinigung ohne Durchführung des Mindestumfangs (§ 6 Abs. 2 Satz 1).
4.4. Evaluierung (§ 5b)
Die Bundesanstalt für Straßenwesen evaluiert die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Verkehrssicherheit und die Nutzung alternativer Antriebe in nicht personenbezogener Form. Die Ergebnisse werden bis zum 31. Dezember 2024 dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vorgelegt.
Schlussbemerkung
Dieses Studienmaterial verdeutlicht die umfassenden Anforderungen und die detaillierte Struktur der Fahrschüler-Ausbildungsordnung. Es zeigt, dass die Fahrausbildung in Deutschland weit über die reine Prüfungsvorbereitung hinausgeht und darauf abzielt, verantwortungsbewusste und sichere Verkehrsteilnehmer auszubilden, die auch die technischen und umweltrelevanten Aspekte des Fahrens verstehen.








